Content & Recht

Deine Inhalte rechtssicher gestalten. Content ist das Herzstück deiner Arbeit und gleichzeitig dein größtes Risiko, wenn du fremde Werke nutzt, ohne die Regeln zu kennen. In dieser Themenwelt erfährst du, wie du deine Kreativität schützt und gleichzeitig die Rechte anderer sowie deiner Community respektierst

Medienrechtliche Grundlagen in Österreich

Werden Inhalte nicht ausschließlich privat veröffentlicht, etwa auf Instagram, TikTok, YouTube, in Blogs oder Podcasts, liegt öffentliche Kommunikation vor. Erfolgt diese im Rahmen einer professionellen oder wirtschaftlichen Tätigkeit, können medienrechtliche Bestimmungen zur Anwendung kommen.

Im Allgemeinen verfolgen diese Gesetze eigentlich nur drei Ziele:

Transparenz: Deine Community soll wissen, wer spricht, wer zahlt und warum.

Schutz von Menschen: Schutz der Würde, Privatsphäre und Daten deiner Follower und anderer Personen.

Fairness im Markt: Werbung muss erkennbar sein, Kooperationen nachvollziehbar, Content darf nicht irreführend sein.

Table of Contents

Das Mediengesetz (MedienG)

Das Mediengesetz gilt für alle, die regelmäßig Inhalte veröffentlichen. Ziel ist sicherzustellen, dass Medien klar zuordenbar sind und werbliche Inhalte nicht irreführend gestaltet werden. Das Mediengesetz sorgt für Transparenz darüber, wer kommuniziert und was Werbung ist. 

Impressumspflicht (§ 24 MedienG)

Kanäle oder Blogs, die im Rahmen einer professionellen oder wirtschaftlichen Tätigkeit betrieben werden, sind mit einem Impressum zu versehen.

Dieses muss folgende Angaben enthalten:

  • den vollständigen Namen der verantwortlichen Person oder des Unternehmens,
  • die vollständige Anschrift,
  • eine Kontaktmöglichkeit (z. B. E-Mail-Adresse oder Website).

Offenlegungspflicht (§ 25 MedienG)

Werden Inhalte öffentlich zugänglich gemacht und dauerhaft abrufbar bereitgestellt, fällt das Angebot in den Anwendungsbereich des Medienrechts.

In diesem Fall besteht Offenlegungspflicht der Personen oder Unternehmen hinter dem Medium. Die Offenlegung der Eigentums- und Beteiligungsverhältnissen sowie des Medienzwecks dient der Transparenz und stärkt das Vertrauen der Nutzer:innen.

Tipp:

Verlinke dein Impressum im Linktree, in der Bio oder auf einer Landingpage. Es muss leicht auffindbar, dauerhaft und ohne Login erreichbar sein.

Kennzeichnungspflicht (§ 26 MedienG)

Bezahlte oder gesponserte Inhalte müssen klar als „Anzeige“, „entgeltliche Einschaltung“ oder „Werbung“ gekennzeichnet werden. Das gilt unabhängig davon, ob du Geld bekommst oder eine andere Gegenleistung (z. B. Produkte, Reisen, Einladungen)

Persönlichkeitsschutz (§§ 6, 8a MedienG)

Inhalte, die andere Personen bloßstellen, herabsetzen oder in ein falsches Licht rücken, egal ob in Texten, Bildern oder Videos, dürfen nicht veröffentlicht werden.

Ebenso dürfen private Informationen über Dritte nicht veröffentlicht werden, auch nicht in ironischer, humoristischer oder verfremdeter Form. Aussagen oder Darstellungen über andere Personen setzen deren Zustimmung voraus und haben deren persönliche Grenzen zu respektieren.

Der Schutz der Persönlichkeit ist nicht nur medienrechtlich, sondern auch straf- und zivilrechtlich geregelt.

Wichtig:

Schleichwerbung oder versteckte Werbung ist verboten. Deine Follower müssen auf den ersten Blick erkennen können, dass ein Beitrag werblich ist.

Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz (AMD-G)

Das AMD-G betrifft alle, die Videoformate veröffentlichen, also YouTuber:innen, TikToker:innen, Streamer:innen oder andere, die regelmäßig Bewegtbildinhalte posten. Zum Gesetz 

Anzeigepflicht (§ 9 AMD-G)

Wird mit einem Kanal Geld verdient oder eine größere Reichweite erzielt, besteht eine Meldepflicht bei der KommAustria. In diesem Fall wird der Kanal als sogenannter „Abrufdienst“ geführt.

Die Anzeige ist kostenfrei, hat jedoch zur Folge, dass neben den bereits genannten gesetzlichen Bestimmungen zusätzlich die Vorgaben des Audiovisuellen Mediendienste-Gesetzes (AMD-G) einzuhalten sind.Sie findet über die KommAustria statt und muss innerhalb von zwei Monaten nach Aufnahme der Tätigkeit eingebracht werden. Die Anzeige kann elektronisch über das eRTR Portal  eingebracht werden. 

Weitere Informationen

Inhalte & Verantwortung (§§ 30-30b; 39-40 AMD-G)

Content Creaor:innen sind verantwortlich dafür, dass die Inhalte:

  • die Menschenwürde achten,
  • keinen Hass oder Diskriminierung fördern,
  • und Jugendschutzbestimmungen einhalten.

Verboten sind z. B. Aufrufe zu Gewalt, Terrorismus oder Diskriminierung. Auch barrierefreie Gestaltung wird gefördert, z.B. durch Untertitel oder Audiobeschreibungen, wenn möglich.

Kommerzielle Kommunikation (§§ 31-38 AMD-G)

Werbliche Inhalte müssen immer klar erkennbar sein. Jede Form von versteckter Werbung („Schleichwerbung“) ist verboten ,  genauso wie subtile oder kaum wahrnehmbare Botschaften, die Zuschauer beeinflussen sollen.

Werbliche Inhalte dürfen niemals 

  • Menschenwürde verletzen
  • diskriminieren
  • täuschen oder 
  • gefährliche Verhaltensweisen fördern. 

 

Inhalte, die gesundheitsschädliche, illegale oder umweltgefährdende Handlungen positiv darstellen, sind ebenso unzulässig.

In kommerziellen Botschaften dürfen keine Personen auftreten, die regelmäßig Nachrichten oder politische Inhalte präsentieren, um eine Vermischung von Werbung und Information zu verhindern. Auch gesponserte Inhalte dürfen die redaktionelle Unabhängigkeit nicht beeinflussen.

Für bestimmte Produkte gelten besondere Regeln: 

Tabakwerbung ist vollständig verboten.  Arzneimittel, die verschreibungspflichtig sind, sowie bestimmte Medizinprodukte dürfen ebenfalls nicht beworben werden. Andere Produkte aus diesem Bereich dürfen nur ehrlich, wahrheitsgemäß und verantwortungsvoll dargestellt werden.

Auch Werbung für alkoholische Getränke unterliegt strengen Vorgaben: Sie darf sich nicht an Minderjährige richten, keinen sozialen oder sexuellen Erfolg versprechen, keine Gesundheitswirkung suggerieren und keinen übermäßigen Konsum positiv darstellen. Anbieter müssen zudem eigene Richtlinien veröffentlichen, wie mit Alkoholwerbung umzugehen ist.

Zum Schutz Minderjähriger darf kommerzielle Kommunikation keine direkte Kaufaufforderung an Kinder enthalten, ihr Vertrauen ausnutzen oder sie in gefährlichen Situationen zeigen.

Sponsoring ist erlaubt, solange klar gekennzeichnet wird, wer Sponsor ist, und der Sponsor keinen Einfluss auf die Inhalte nimmt. Sponsoring durch Tabakunternehmen sowie durch Anbieter:innen verschreibungspflichtiger Arzneimittel ist untersagt.

Produktplatzierungen sind erlaubt, müssen aber klar gekennzeichnet sein und dürfen nicht zu stark herausgestellt werden. Sie dürfen nicht zu einem Kauf auffordern und dürfen die redaktionelle Unabhängigkeit nicht beeinflussen. 

Weitere Informationen

Aufzeichnungspflicht (§ 29 AMD-G)

Von deinen veröffentlichten Videos musst du Aufzeichnungen aufbewahren, mindestens zehn Wochen lang, in vollständiger und unveränderter Form. So kann bei Beschwerden oder Anfragen der Ursprung nachvollzogen werden.

Auskunftspflicht (§ 29 AMD-G)

Als Anbieter von Video-Content musst du bestimmte Informationen jederzeit klar und leicht auffindbar auf deinem Kanal bereitstellen. 

Dazu gehören: 

  • dein Name
  • deine Anschrift
  • verlässliche Kontaktmöglichkeiten wie eine Telefonnummer und eine E-Mail-Adresse oder Website
  • sowie der Hinweis auf die zuständige Regulierungsbehörde (KommAustria). 

Diese Angaben müssen dauerhaft zugänglich sein, damit sowohl Behörden als auch deine Community dich im Bedarfsfall problemlos erreichen können.

Medienkooperations- und -förderungstransparenzgesetz (MedKF-TG)

Wenn eine Zesammenarbeit mit öffentlichen Stellen oder Institutionen besteht (z. B. Ministerien, Landesregierungen oder öffentlichen Adverstiser:innen), gilt besondere Transparenzpflicht:

  • Öffentliche Stellen müssen ihre Ausgaben für Werbung und Kooperationen veröffentlichen.
  • Du musst daher sicherstellen, dass die Inhalte und Entgelte deiner Kooperation korrekt gemeldet werden können.

Tipp:

Bei Kooperationen mit öffentlichen Auftraggeber:innen  immer schriftliche Vereinbarungen treffen und klären, welche Daten an die KommAustria gemeldet werden.

E-Commerce-Gesetz (ECG)

Werden online Produkte oder Dienstleistungen angeboten und damit Einnahmen erzielt – etwa durch eigene Produkte, digitale Services, Affiliate-Links, Rabattcodes oder Provisionen –, findet das E-Commerce-Gesetz  Anwendung. Es regelt kommerzielle Online-Tätigkeiten und betrifft sowohl klassische Online-Shops als auch monetarisierte Empfehlungen oder Vermittlungsleistungen.

In diesen Fällen bestehen bestimmte Informations- und Kennzeichnungspflichten, die bei Verkauf, Vermittlung oder sonstiger Einnahmenerzielung über Inhalte einzuhalten sind.

Zusätzlich gilt auch das Mediengesetz → siehe Kapitel „Mediengesetz“ und das Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz → siehe Kapitel „Audiovisuelles Mediendienste-Gesetz“.

Informationspflicht: Impressum (§ 5 ECG)

Ein vollständiges Impressum ist Pflicht. Es muss leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar sein.

Das Impressum muss Folgendes enthalten:

  • den eigenen Namen oder den Namen der Adverstiser:innen,
  • Anschrift und Kontakt (E-Mail, ggf. Telefonnummer),
  • Firmenbuchnummer und -gericht (falls vorhanden),
  • Aufsichtsbehörde (wenn eine Tätigkeit genehmigungspflichtig ist).
  • Umsatzsteuer-ID (falls vorhanden),
  • Berufsbezeichnung und zuständige Kammer (wenn zutreffend)

Informationspflicht kommerzielle Kommunikation: Kennzeichnung (§ 6 ECG)

Werden online Produkte, Dienstleistungen, Affiliate-Links oder sonstige entgeltliche Angebote bereitgestellt, muss die kommerzielle Kommunikation klar erkennbar und transparent erfolgen. Für das Publikum muss auf den ersten Blick ersichtlich sein, dass ein Verkaufs- oder absatzfördernder Zweck vorliegt – unabhängig davon, ob eigene Produkte oder Angebote Dritter beworben werden.

Werbliche Inhalte sind eindeutig zu kennzeichnen (z. B. „Shop“, „Angebot“, „Affiliate-Link“), ebenso muss klar ersichtlich sein, wer das Angebot bereitstellt. Bei Preisaktionen, Rabatten, Zugaben oder Geschenken sind die Bedingungen transparent und leicht zugänglich darzustellen.

Gewinnspiele müssen klar als solche erkennbar sein; die Teilnahmebedingungen sind gut auffindbar und mit einem Klick erreichbar bereitzustellen.

Beispiel:

„10 % Rabatt auf meine Kollektion ,  gültig bis Sonntag, alle Infos in der Bio“

„Gewinnspiel! Teilnahmebedingungen siehe Swipe-Up/Link in Bio.“

Wichtig:

Nur weil du auf einer Plattform wie Instagram oder YouTube aktiv bist, bist du nicht automatisch „aus dem Schneider“. Die Plattform hat eigene Pflichten,  du aber auch.

Tipp:

Mehr Beispiele zur Kennzeichnungspflicht findest du im Kapitel „Kennzeichnungspflichten“.

Unlauterer Wettbewerb (UWG)

Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb  (UWG) regelt, wie Werbung inhaltlich ausgestaltet sein darf und wo klare Grenzen überschritten werden. Das UWG dort an, wo Werbung irreführend, manipulativ oder unfair wird.

Das UWG setzt inhaltliche Grenzen, auch dabei, was nicht beworben werden darf.

Zum Beispiel:

  • Schleichwerbung und jede Form von Werbung, die als neutraler oder privater Content erscheint
  • Irreführung durch Unterlassen, also das Verschweigen wesentlicher Informationen (z. B. Kosten, Risiken, Bedingungen)
  • Unwahre oder übertriebene Aussagen, zu Wirkung, Erfolg oder Exklusivität von Produkten
  • Unzulässige Einflussnahme auf besonders schutzwürdige Gruppen, vor allem Minderjährige
  • Verstöße gegen Werbeverbote oder Einschränkungen bei sensiblen Produktkategorien (z. B. Gesundheit, Glücksspiel, Finanzprodukte)

 

Auch korrekt gekennzeichnete Werbung kann unzulässig sein, wenn sie inhaltlich gegen diese Grundsätze verstößt. Für Content Creator:innen bedeutet das, dass nicht alles beworben werden darf, was gut performt oder wirtschaftlich attraktiv ist. Gerade bei sensiblen Produkten und Versprechen ist besondere Zurückhaltung und zusätzliche Information erforderlich.

Wer sich unsicher ist, sollte sich vorab informieren oder auf eine Bewerbung verzichten. Denn das UWG schützt nicht nur Konsument:innen, sondern setzt klare Leitplanken für verantwortungsvolle und glaubwürdige Marktkommunikation.

Datenschutz - DSGVO und DSG in der Praxis

Datenschutz betrifft nicht nur große Unternehmen. Auch Content Creator:innen arbeiten täglich mit personenbezogenen Daten und müssen deshalb sensibel mit den Daten ihrer Communities umgehen. Dazu zählen zum Beispiel Daten aus Kommentaren, Direktnachrichten, Gewinnspielen oder Newslettern. Diese Daten sind nach der Datenschutz-Grundverordnung  (DSGVO) und dem österreichischen Datenschutzgesetz  (DSG) geschützt.

Warum Datenschutz wichtig ist

Personenbezogene Daten sind alle Informationen, die sich auf eine Person beziehen oder sie identifizierbar machen: Name, E-Mail-Adresse, Bilder, Social-Media-Handles oder auch Nachrichten. Bei der Interaktion mit einer Community werden personenbezogene Daten regelmäßig gespeichert oder verarbeitet. In diesem Zusammenhang liegt eine Verantwortlichkeit im Sinne des Art. 4 Z 7 DSGVO vor.

Für den Umgang mit diesen Daten besteht eine eigene datenschutzrechtliche Verantwortung, auch wenn Social-Media-Plattformen als technische Betreiber genutzt werden.

Unabhängig davon, ob eine eigene Website vorhanden ist, besteht an jenen Stellen, an denen personenbezogene Daten erhoben oder verarbeitet werden, eine Informationspflicht über Zweck und Art der Verarbeitung gemäß Art. 13 DSGVO.

Das betrifft z. B.:

  • das Sammeln von Kontaktdaten über Direktnachrichten,
  • das Durchführen von Gewinnspielen,
  • das Verwenden von Tools oder externen Services (z. B. E-Mail-Listen, Umfragetools).

 

Es empfiehlt sich, einen kurzen Datenschutzhinweis direkt im Social-Media-Profil bereitzustellen, etwa über einen Link in der Bio (z. B. „Datenschutzhinweis siehe Linktree“) oder als Text im Gewinnspiel-Posting.

Darin ist kurz darzustellen, zu welchem Zweck personenbezogene Daten verarbeitet werden. Werden externe Tools eingesetzt (z. B. Google Forms, Typeform oder Mailchimp), ist sicherzustellen, dass diese DSGVO-konform genutzt werden.

Tipp:

Eine Mini-Datenschutzerklärung reicht oft aus: „Ich verarbeite deine Daten ausschließlich für die Durchführung des Gewinnspiels. Nach Abschluss werden alle Daten gelöscht. Weitere Infos findest du im Datenschutzhinweis in meiner Bio.“

Datenschutz bei Gewinnspielen

Werden im Rahmen eines Gewinnspiels personenbezogene Daten der Community erhoben oder verarbeitet, findet die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) Anwendung.

Verantwortlich für die Datenverarbeitung ist jene Person oder Stelle, die das Gewinnspiel durchführt. Dies betrifft insbesondere die Verarbeitung von Namen, Nachrichten, E-Mail-Adressen oder Versandadressen der Gewinner:innen.

Die betroffenen Personen müssen klar und verständlich darüber informiert werden, welche Daten zu welchem Zweck verarbeitet werden. Dabei gilt der Grundsatz der Datenminimierung (Art. 5 DSGVO): Es dürfen nur jene Daten erhoben werden, die für die Durchführung des Gewinnspiels erforderlich sind.

Für die Ermittlung der Gewinner:innen genügt in der Regel ein Benutzername oder Kommentar. Für die Zustellung eines Gewinns sind Name und Adresse ausschließlich von den Gewinner:innen erforderlich.

Bereits im Gewinnspiel-Posting sollten zumindest folgende Informationen enthalten sein:

  • Zweck der Verarbeitung (z. B. „Ermittlung und Benachrichtigung der Gewinner:innen“),
  • Speicherdauer (z. B. „Löschung nach Versand des Gewinns“),
  • verantwortliche Stelle (Name bzw. Account),
  • Kontaktmöglichkeit für Datenschutzanfragen (z. B. Direktnachricht oder E-Mail-Adresse).

Einwilligung und Zweckbindung

Sollen personenbezogene Daten über die Durchführung des Gewinnspiels hinaus genutzt werden, etwa für Newsletter- oder Werbezwecke, ist dafür eine ausdrückliche Einwilligung der betroffenen Person gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO erforderlich.

Diese Einwilligung muss:

  • freiwillig und eindeutig erfolgen (Art. 7 DSGVO),
  • nicht an die Teilnahme gekoppelt sein (Kopplungsverbot),
  • dokumentiert werden (z. B. Screenshot, Double-Opt-In).

Ohne Einwilligung dürfen die Daten nur für das Gewinnspiel selbst verwendet werden.

Datenlöschung und Datensicherheit

Nach Abschluss des Gewinnspiels müssen alle gesammelten Daten gelöscht werden (Art. 17 DSGVO). Das gilt auch für Screenshots oder Chatverläufe, die nur zur Auslosung dienten.

DErhobene personenbezogene Daten sind vor unbefugtem Zugriff zu schützen (Art. 32 DSGVO). Dazu zählen insbesondere angemessene technische und organisatorische Maßnahmen wie die Verwendung sicherer Passwörter, der Verzicht auf die öffentliche Veröffentlichung personenbezogener Daten, der Einsatz von Zwei-Faktor-Authentifizierung sowie die Übermittlung von Daten ausschließlich über verschlüsselte Kanäle.

Auftragsverarbeitung (Art. 28 DSGVO)

Werden externe Dienstleister wie Newsletter-Tools, Cloud-Speicher, Analyse-Dienste oder Agenturen eingesetzt, ist mit diesen ein Auftragsverarbeitungsvertrag (AVV) abzuschließen. Dieser regelt, in welcher Weise die beauftragten Dienstleister personenbezogene Daten verarbeiten und schützt die Verantwortung der verantwortlichen Stelle.

Rechte deiner Follower

Follower haben laut Art. 15, 21 DSGVO das Recht auf:

  • Auskunft (Welche Daten hast du über sie?),
  • Berichtigung (Fehlerhafte Daten ändern),
  • Löschung („Recht auf Vergessenwerden“),
  • Widerspruch gegen die Nutzung ihrer Daten.

In der Praxis bedeutet das:

Wird die Löschung personenbezogener Daten verlangt, ist diesem Verlangen zeitnah nachzukommen. Werden externe Tools oder Plattformen genutzt, sind die betreffenden Daten auch dort entsprechend zu löschen.

Tipp:

Seriöse Anbieter wie Mailchimp, Sendinblue oder Google bieten entsprechende DSGVO-konforme AVVs an, du musst sie nur aktiv abschließen oder anfordern.

Urheberrecht & Persönlichkeitsrechte

Content ist das Herzstück und gleichzeitig das größte Risiko, vor allem wenn fremde Werke, ohne die nötigen Rechte zu besitzen, genutzt werden. Dieses Kapitel zeigt, worauf zu achten ist, um kreativ mit Material umzugehen und dabei rechtlich korrekt sowie fair zu handeln. 

Was Urheberrecht bedeutet

Das Urheberrecht schützt geistige Werke wie Musik, Fotos, Texte, Videos, Kunst oder Designs. Sobald jemand ein solches Werk schafft, hat er oder sie automatisch das Recht zu bestimmen, ob und wie dieses Werk genutzt werden darf. Das gilt auch für Content Creator:innen,  sie sind die Urheber:innen ihrer Inhalte.

Gleichzeitig müssen die Rechte anderer respektiert werden, wenn Material verwendet wird, das nicht von einem selbst stammt.

Musiknutzung und Lizenzen

Musik ist einer der häufigsten Stolpersteine im Content Creator:innen-Alltag. Egal ob Hintergrundsound, Tanzvideo oder Story-Clip. Musik ist fast immer urheberrechtlich geschützt.

Es dürfen ausschließlich lizenzierte Musikstücke oder Sounds verwendet werden, die für Plattformen wie Instagram, TikTok oder YouTube freigegeben sind.

Diese Plattformen bieten eigene Musikbibliotheken, deren Nutzung meist erlaubt ist.

Bei Business-Accounts und professionellen Produktionen (z. B. für Kampagnen oder Paid Ads) sind gesonderte Nutzungslizenzen erforderlich. Bilder, Videos und fremde Inhalte richtig nutzen

Auch Bilder und Videos unterliegen dem Urheberrecht und dürfen nur verwendet werden, wenn:

  • der Urheber seine Zustimmung gegeben hat
  • sie aus einer freien oder kommerziell nutzbaren Quelle stammen, 
  • oder sie unter einer Creative-Commons-Lizenz verfügbar sind (mit korrekter Quellenangabe).

Vorsicht bei Screenshots!

Das Herunterladen, Bearbeiten oder erneute Posten von geschützten Inhalten (z. B. aus Stories, YouTube oder anderen Feeds) ohne Erlaubnis des Erstellers, ist eine Urheberrechtsverletzung, auch, wenn die Quelle angegeben wird.

Tipp:

Wenn du dir unsicher bist, ob du ein Werk verwenden darfst, frag lieber nach oder verzichte darauf. Am Besten du hast es schriftlich.

Recht am eigenen Bild

Auch bei selbst erstellten Fotos oder Videos dürfen abgebildete Personen grundsätzlich nur mit deren Einwilligung veröffentlicht werden.

Ausnahmen bestehen lediglich, wenn Personen lediglich als „Beiwerk“ erscheinen (z. B. zufällige Passanten im Hintergrund) oder es sich um Personen der Zeitgeschichte handelt, etwa bei öffentlichen Auftritten von Politiker:innen oder Prominenten.

Bei der Abbildung von Minderjährigen ist in jedem Fall die Zustimmung der Erziehungsberechtigten erforderlich.

Vor allem wenn Kinder in Fotos oder Videos vorkommen, ist besondere Sensibilität geboten. Auch wenn Eltern als Obsorgeberechtigte grundsätzlich über die Veröffentlichung entscheiden können, steht das Kindeswohl immer im Vordergrund.

Inspiration statt Kopieren

Sich inspirieren zu lassen, ist Teil jeder kreativen Arbeit. Aber zwischen Inspiration und Kopie liegt eine klare rechtliche und ethische Grenze.

Kopieren heißt: Man übernimmst fremde Inhalte nahezu unverändert und gibt sie als eigene aus. → Das ist verboten.

Inspiration heißt: Ideen weiter entwickeln und sie zum eigenen Stilmachen. → Das ist erlaubt.

Bei einer Inspiration müssen immer Credits angegeben werden. Das ist nicht nur fair, sondern auch ein Zeichen von Respekt und Professionalität.

Konsequenzen bei Urheberrechtsverstößen

Urheberrechtsverletzungen können zivilrechtliche und strafrechtliche Folgen haben:

  • Abmahnungen und Schadensersatzforderungen
  • Sperrung oder Löschung von Inhalten
  • Verlust der Monetarisierung
  • Reputationsschaden gegenüber Adverstiser:innen und Partnern.

Praxis-Check

Für Content Creator:innen

  • Anzeige bei KommAustria bei Video-Formaten.
  • Impressum sichtbar halten. (MedienG, ECG)
  • Werbung klar kennzeichnen. (MedienG, AMD-G, ECG)
  • Fremde Inhalte nur mit Rechten nutzen. (UrhG)
  • Personen nur mit Zustimmung zeigen. 
  • Daten sparsam, transparent und zweckgebunden verarbeiten und nach Zweck löschen. (DSGVO)
  • Kommerzielle Videos anzeigen und 10 Wochen speichern. (AMD-G)
  • Keine irreführenden Aussagen oder Schleichwerbung. (AMD-G, UWG)

Für Auftraggeber:innen  und Agenturen

  • Verantwortlichkeiten klar regeln. (DSGVO)
  • Rechtskonforme Kennzeichnung und Inhalte sicherstellen. (MedienG, AMD-G, UWG)
  • Nutzungsrechte eindeutig vertraglich festlegen. (UrhG)
  • Jugend- und Produktschutz beachten. (AMD-G)
  • Gewinnspiele rechtssicher aufsetzen. (DSGVO, ECG)
  • Keine irreführenden Briefings oder Werbeversprechen vorgeben. (UWG)